2. In seiner Verfügung vom 11. Mai 2021 führte der instruierende Verwaltungsrichter aus, das unter anderem gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren (Ziffer A.1) erscheine a priori unbegründet, weshalb er selber die Instruktion an die Hand nehme. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, bezüglich der behaupteten Ausstandspflicht einen Zwischenentscheid zu verlangen. 3. In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 stellte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats folgende Anträge: Die Verwaltungsbeschwerde sei, mit folgenden Ausnahmen, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.