2. Es sei der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 24. März 2021 hinsichtlich der Festsetzung eines Gewässerraums auf den Liegenschaften Q. eee, ddd und bbb bis zur Aare aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Gewässerraum auf eine Breite von 4.00 m, gemessen ab dem Rand der Gerinnesohle, zu beschränken. 4. Es sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.