3. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen. 4. Es sei ein Augenschein (Beweisabnahme) durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- B. Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. März 2021 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000338) 1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 24. März 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 3. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.