Gleichentags genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Q. mit Ausnahmen, welche nicht im Zusammenhang mit der Planbeschwerde von A. standen (Genehmigungsentscheid, RRB Nr. 2021-000339). Der Genehmigungsentscheid wurde am 1. April 2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert. C. 1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: A. Formelle 1. Die Richterbank sei anders zu besetzen als im Verfahren WBE.2020.35 (VGE III/131 vom 2. Dezember 2020). 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (§ 28 Satz 2 BauG).