2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 591.–, insgesamt Fr. 3'591.–, werden A. zu 5/6 (zu Fr. 2'992.50) auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. 3. A. wird verpflichtet, der Stadt Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'200.– zu 5/6 (zu Fr. 4'333.30) zu ersetzen. 4. (…)