Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise, aufgrund derer sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweisen könnte.