Bezüglich der Kinder ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich nicht tangiert. Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff vor, wäre dieser wiederum durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und somit nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (siehe oben). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.