3.5. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen steht dem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein sehr grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegenüber. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb nach nationalem Recht als zulässig und insbesondere als verhältnismässig. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.