Inwiefern sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass die medizinische Versorgung in Nordmazedonien ausserhalb der grösseren Städte beschränkt ist (vgl. www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html), ist ihm wegen der dargelegten gesundheitlichen Probleme bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zu attestieren.