keiner Arbeit nachzugehen und seit Dezember 2005 Sozialhilfe zu beziehen (MI-act. 322 f.; act. 38). Die SVA Aargau trat auf sein am 24. Februar 2020 erneut gestelltes Begehren um Zusprechung einer IV-Rente mit Verfügung vom 1. September 2020 nicht ein, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der am 9. Oktober 2012 erfolgten Abweisung seines Leistungsbegehrens nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (act. 28 f.). Sein Gesundheitszustand hinderte ihn überdies nicht daran, mit seiner Familie häufige Auslandreisen zu unternehmen (MIact.