Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter geltend macht, welches dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung entgegenstünde, und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Die Bindung zu seiner Mutter kann er besuchsweise und über die traditionellen und neuen Kommunikationsformen auch von Nordmazedonien aus aufrechterhalten.