Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann. Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018, Erw. 4.4.2, und 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3).