3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht zwar normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, jedoch liegt in sozialer und kultureller lediglich eine eher mangelhafte sowie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sogar eine klar mangelhafte Integration vor. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem bestenfalls grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. - 27 -