3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die obligatorische Schule eine berufliche Ausbildung absolviert hätte, hat er nicht geltend gemacht - 26 -