Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz verbrachten Jugend- und Adoleszenzzeit hier über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern er – abgesehen von seiner Familie (siehe hinten Erw. 3.3.3) – in der Schweiz überdurchschnittlich kulturell eingebunden wäre oder enge Beziehungen pflegen würde, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, was aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen.