3.3.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz kam, ab diesem Zeitpunkt hier die Schule besuchte (MI-act. 350) und als Lagerist tätig war (MI-act. 17 f., 40), ist davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache und die Schweizer Mundart beherrscht (MI-act. 350; vgl. auch MI-act. 87: "Sprache Einvernahme Schweizerdeutsch"). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.