Bis zum Zeitpunkt, als Art. 63 Abs. 2 AuG ausser Kraft gesetzt wurde, konnte er aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde. Seine Sozialhilfeabhängigkeit ab dem Jahr 2005 kann ihm deshalb für die Zeit bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden wie für die Zeit nach dem 1. Januar 2019, als ihm bewusst sein musste, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzt.