Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, als er im Dezember 2005 begann, Sozialhilfe zu beziehen. Entsprechend galt für ihn die altrechtliche Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG (bzw. die Vorgängerregelung von Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; aufgehoben am 1. Januar 2008]), bis diese am 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzt wurde. Nach Massgabe von Art.