Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Perspektive als erwerbsfähig eingestuft wird, fällt zu seinen Lasten weiter ins Gewicht, dass in den vorliegenden hausärztlichen Attesten die Arbeitsunfähigkeit jeweils bloss mit "Krankheit" begründet wird. Wie die Vorinstanz zurecht anmerkt (act. 6), ist denn auch bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe hinten Erw. 3.3.4) diesem gänzlich und dauerhaft verunmöglichen würde, zumindest teilweise am Wirtschaftsleben teilzunehmen.