3.2.3.4. Wie bereits dargelegt, war der bisherige Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers von sehr langer Dauer und – unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwei Erwachsene und zeitweise bis zu drei minderjährige Kinder unterstützt wurden – von grosser Höhe. Eine dauerhafte Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erscheint aufgrund der gesamten Umstände für die absehbare Zukunft sehr unwahrscheinlich (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.2.3.2).