Wie bereits dargelegt, dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Ausserkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (vorne Erw. 3.2.3.1).