322, 358, 401; act. 21). Seine Ehefrau ist im Stundenlohn angestellt, arbeitet als Reinigungsangestellte bei zwei Arbeitgebern wöchentlich insgesamt 15,25 Stunden und erzielt ein monatliches Einkommen von total Fr. 1'560.00 (act. 39). Damit ist eine dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt.