Anders verhält es sich beispielsweise dann, wenn sich eine betroffene Person zwar durch eine Frühpensionierung von der Sozialhilfe lösen konnte, ihren Lebensunterhalt jedoch hauptsächlich durch den Bezug von Ergänzungsleistungen finanzieren muss. In diesen Fällen kommt den Ergänzungsleistungen Sozialhilfecharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.3).