Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen. Anders verhält es sich beispielsweise dann, wenn sich eine betroffene Person zwar durch eine Frühpensionierung von der Sozialhilfe lösen konnte, ihren Lebensunterhalt jedoch hauptsächlich durch den Bezug von Ergänzungsleistungen finanzieren muss.