Vorliegend lösten die mit dem Urteil des Bezirksgerichts W. vom 17. September 2019 abgeurteilten Straftaten das migrationsrechtliche Verfahren aus. Sie erstreckten sich auf die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 1. Februar 2018 (MI-act. 299 ff.). Somit ist das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 2. Februar 2018 massgebend. Das migrationsrechtliche Verfahren nahm mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2020 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 324 f.) seinen Anfang. Demzufolge stand der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2018 bis 17. September 2019 unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und anschliessend bis am