Im Übrigen handelt es sich bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie bei Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB gesetzlich verankerte Anlasstaten, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert.