vielmehr delinquierte er offensichtlich allein aus finanziellen Motiven. Weil der Beschwerdeführer diese Einkünfte von mindestens Fr. 15'950.00 sowie jene von mindestens Fr. 800.00 aus seiner Tätigkeit in einem Dart-Club im April 2014 gegenüber der Gemeinde X. wahrheitswidrig verschwiegen hatte, wurden ihm und seiner Familie mindestens Fr. 16'750.00 zu viel an Sozialhilfe ausbezahlt, weshalb er - 12 - auch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wurde (MIact. 306 f.).