er war bereit, dadurch potenziell die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr zu bringen, und war Teil eines Heroinhändlerrings. Daran ändert auch nichts, wenn er vorbringt, er sei nur in untergeordneter Stellung tätig gewesen und habe niemanden (direkt) in seiner physischen Integrität verletzt (MI-act. 350). Sodann geht weder aus den Akten hervor noch machte Beschwerdeführer geltend, dass er drogenabhängig war; vielmehr delinquierte er offensichtlich allein aus finanziellen Motiven.