Karten und Gesprächsguthaben, mit denen sie anschliessend Betäubungsmittelgeschäfte per Mobiltelefon abwickelten, und versorgte sie mit Streckmittel. Der Beschuldigte wusste jeweils, dass sich die Läufer einzig zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhielten, kannte bzw. ahnte die Art und Menge der Betäubungsmittel und handelte somit vorsätzlich. Er wusste, dass er die Läufer durch die Organisation von Wohnungen und durch den Verkauf von Streckmittel, falsch registrierten SIM- Karten sowie Gesprächsguthaben bei ihren Vorhaben massgeblich unterstützte bzw. nahm dies zumindest in Kauf (MI-act.