3.2.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (Inverkehrbringen von Heroin und Streckmittel) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) verurteilt. Dieser Schuldspruch erfolgte für folgende Handlungen: Der Beschwerdeführer arbeitete von Februar bis September 2014 eng mit einem Albaner zusammen, der von Albanien aus dem Betäubungsmittelhandel im grossen Stil nachging.