Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer einer derart gravierenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden bereits vom Bezirksgericht W. als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat.