, 298 ff.). Demzufolge war es dem Bezirksgericht W. verwehrt zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht W. im Urteil vom 17. September 2019 keine Landesverweisung ausgesprochen hat, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.