Er scheine unfähig, sich an das geltende Recht zu halten, und sei offensichtlich völlig unbelehrbar. Sein Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung vom 1. Februar 2018 ändere an dieser Beurteilung nichts. Bis Ende 2019 habe er unter dem Druck des Strafverfahrens und anschliessend des ausländerrechtlichen Verfahrens sowie der strafrechtlichen Bewährungsfrist gestanden. Die mutwillig angehäuften Schulden erhöhten das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung erheblich, ebenso der langjährige Sozialhilfebezug, der sehr hohe Sozialhilfesaldo und das gewichtige Verschulden des Beschwerdeführers am Sozialhilfebezug.