Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 ersuchte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) um Mitteilung, ob bezüglich den Beschwerdeführer ein Verfahren hängig sei, und bejahendenfalls um Zustellung der Akten an das Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme (act. 22 f.). Am 27. Januar 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24).