C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.): 1. Der Entscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, weiterhin unbeschränkt mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu verbleiben. -4- 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts, zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -