B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 348 ff.). Am 15. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.