Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 324 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge nicht. Am 19. März 2020 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe (MI-act. 334 ff.).