Das Bezirksgericht W. sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. September 2019 zudem der qualifizierten und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Betrugs schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 161 Tagen Untersuchungshaft) und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.00 (MI-act. 292 ff.).