Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.15 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.050) Art. 29 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stephan Nüesch, Rechtsanwalt, Bodenäckerstrasse 3, 8957 Spreitenbach gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Dezember 2020 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 1975 im heutigen Nordmazedo- nien geboren und reiste am 1. Februar 1988 im Rahmen des Familiennach- zugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4 f., 7). Am 26. Juli 1990 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 8). Am 13. März 1993 heiratete er in Nordmazedonien eine Landsfrau, welche am 13. Mai 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein- reiste und heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (act. 2, 38). Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder B. (geb. 1996), C. (geb. 1998) und D. (geb. 2003) hervorgegangen, die ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien sind (act. 2) und über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz von 1999 bis 2017 37 Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhand- lung gegen das Transportgesetz und Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren insgesamt zu Bussen von Fr. 7'550.00, 60 Tagessätzen Geldstrafe und sieben Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (MI- act. 16, 19, 20, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 42, 46, 47, 54 f., 59 f., 61 f., 63 f., 67 f., 69 f., 71 f., 73 f., 80, 90 ff., 103 f., 105 f., 112 f., 116 f., 125 f., 195 f., 199 f., 205 f., 209 f., 219 f., 224 f., 235 f.). Das Bezirksgericht W. sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. September 2019 zudem der qualifizierten und der einfachen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Auf- enthalts, der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Betrugs schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 161 Tagen Untersuchungshaft) und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.00 (MI-act. 292 ff.). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts X.-Y. vom 23. Dezember 2019 wurden zwischen dem 13. Januar 2015 und dem 23. Dezember 2019 gegen den Beschwerdeführer insgesamt 49 Betreibungen angehoben und am 23. Dezember 2019 bestanden gegen ihn 140 nicht getilgte Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 204'159.85 (MI-act. 316 ff.). Der Saldo der vom Beschwerdeführer seit Dezember 2005 für sich und die Familie bezogenen Sozialhilfe belief sich gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste X. vom 16. Dezember 2021 per 3. Dezember 2021 auf Fr. 332'475.65 (act. 38). -3- Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 324 f.). Der Beschwerdeführer äus- serte sich in der Folge nicht. Am 19. März 2020 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Es ordnete an, dass der Beschwerde- führer die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe (MI-act. 334 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. März 2020 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 348 ff.). Am 15. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2021 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.): 1. Der Entscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, weiterhin unbeschränkt mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu verbleiben. -4- 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiord- nung des unterzeichneten Anwalts, zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 ersuchte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) um Mitteilung, ob bezüglich den Beschwerdeführer ein Ver- fahren hängig sei, und bejahendenfalls um Zustellung der Akten an das Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme (act. 22 f.). Am 27. Januar 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Ak- ten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24). Die SVA Aargau reichte am 26. März 2021 ihre Verfügung vom 1. September 2020 ein, mit welcher sie auf das erneute Begehren des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 um Zusprechung einer IV-Rente nicht eintrat (act. 27 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2021 wurden die Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 27. Januar 2021 dem Beschwerde- führer sowie die Eingabe der SVA Aargau vom 26. März 2021 dem Be- schwerdeführer und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 34 f.). Mit Verfügung vom 6. September 2021 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seinen Anwalt als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 36 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November -5- 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) im Wesentli- chen fest, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt worden. Die mass- geblichen Delikte habe er vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Damit erfülle er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. An- gesichts des langen Sozialhilfebezugs, des sehr hohen Sozialhilfesaldos -6- und der fehlenden Aussicht auf eine dauerhafte Ablösung von der Sozial- hilfe sei auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Auf- grund der langjährigen Straffälligkeit, der ausserordentlich hohen Zahl von Verurteilungen, des kumulierten Strafmasses und der Beteiligung am Dro- genhandel wiege das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Er habe in den letzten 20 Jahren eine erschreckende Gleichgültigkeit und Ge- ringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offen- bart. Er scheine unfähig, sich an das geltende Recht zu halten, und sei offensichtlich völlig unbelehrbar. Sein Wohlverhalten seit der letzten Tat- handlung vom 1. Februar 2018 ändere an dieser Beurteilung nichts. Bis Ende 2019 habe er unter dem Druck des Strafverfahrens und anschlies- send des ausländerrechtlichen Verfahrens sowie der strafrechtlichen Be- währungsfrist gestanden. Die mutwillig angehäuften Schulden erhöhten das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung er- heblich, ebenso der langjährige Sozialhilfebezug, der sehr hohe Sozial- hilfesaldo und das gewichtige Verschulden des Beschwerdeführers am Sozialhilfebezug. Dem gesamthaft äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung stehe unter Würdigung aller Aspekte – insbesondere der trotz der langen Aufent- haltsdauer sehr schlechten Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen (im Zeitpunkt der Ausreise) volljährigen Kindern sowie der sicher- gestellten Betreuung des behinderten Sohnes – ein mittleres bis grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Der Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfer- tigt. Gleiches gelte für das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben. Wei- ter seien keine Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdefüh- rers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 14 ff.) im Wesent- lichen vor, er sei wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden. Allerdings sei er bei der Begehung dieses Delikts nur in sehr untergeord- neter Position als Gehilfe tätig gewesen (Vermittlung von Läuferwohnun- gen) und habe mit der Planung, Organisation und Realisierung des eigent- lichen Delikts nichts zu tun gehabt. Damit dürfe seine kriminelle Energie nicht hoch angesetzt werden. Bei den – gesondert betrachtet – Kleindelik- ten zwischen 1999 bis 2017 handle es sich durchwegs um Übertretungen, welche für die Beurteilung der für ihn äusserst schwerwiegenden und fol- genschweren Entscheidung keine entscheidende Rolle spielen dürften. -7- Ausserdem sei er bereits 32 Jahre in der Schweiz und voll integriert. Es treffe keineswegs zu und sei nicht belegt, dass er keinen hiesigen Bekann- tenkreis habe aufbauen können und wollen. Seine familiäre Situation stelle sich so dar, dass er zwei Söhne und eine Tochter habe, wobei der eine Sohn noch zu Hause wohne und der andere infolge hirnorganischer Schä- digung unter der Woche in einem Pflegeheim untergebracht sei. Es sei ak- tenkundig und entspreche dem wissenschaftlichen Kenntnisstand, dass der behinderte Sohn auf seinen Vater in sehr starkem Ausmass emotionell angewiesen sei und auch einen Grossteil der Wochenenden bei seinen El- tern zu Hause verbringe. Eine stabile Lebenssituation sei gerade bei diesen geschädigten Personen sehr wichtig. Es sei schlechterdings nicht zumut- bar und würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, wenn der behinderte Sohn die stabilisierende Beziehung zu seinem Vater nicht weiterführen könnte. Eine "Abschiebung" des Sohnes nach Nordmazedonien sei schon deshalb nicht möglich, weil dieser auf die Pflege und Betreuung einer Fachorgani- sation angewiesen sei, welche in Nordmazedonien in dieser Form nicht existiere. Schliesslich sei das Herausreissen des Sohnes aus seiner ge- wohnten Umgebung um jeden Preis zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe immer noch Kontakte in sein Herkunftsland. Diese seien jedoch kei- neswegs so intensiv, dass sie dazu führen könnten, dass er aus diesem Grund in seinen Heimatstaat ausgewiesen werden könnte. Darauf weise auch seine Lebenssituation hin, sei er doch über 30 Jahre in der Schweiz und habe er eine stabile Familie mit Ehefrau und drei Kindern aufgebaut. Weiter sei beweismässig nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nur mit Landsleuten verkehre. Aus den genannten Gründen wäre seine Wegwei- sung unverhältnismässig. Die Sozialhilfe habe auf einer ärztlich nachge- wiesenen Krankheit beruht. Auch heute sei der Beschwerdeführer immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei unverschuldet und könne dem Beschwerdeführer keineswegs zur Last gelegt werden. In Abwägung aller Aspekte seien Widerrufsgründe betreffend die Niederlas- sungsbewilligung nicht gegeben. Es sei ein IV-Gesuch hängig, welches nachweise, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den Folgen der verschiedenen operativen Eingriffe nachhaltig leide und ihn daran hindere, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. 2. 2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde. -8- Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). 2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts W. vom 17. September 2019 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten verurteilt (MI-act. 292 ff., 294). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden. Die für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren ausschlag- gebenden Delikte des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG hatte der Be- schwerdeführer vorher, vom 1. Februar 2012 bis 10. Mai 2016, verübt (MI- act. 293 ff., 298 ff.). Demzufolge war es dem Bezirksgericht W. verwehrt zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht W. im Urteil vom 17. September 2019 keine Landesverweisung ausgesprochen hat, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung als begründet. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (siehe dazu hinten Erw. 3.2.3). -9- 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öf- fentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Inter- esse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung als verhält- nismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Fest- setzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätz- lich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Be- zug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migra- tionsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1 und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtli- cher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. - 10 - 3.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts W. vom 17. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wo- für ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (MI-act. 292 ff.). Damit liegt das vom Be- schwerdeführer erwirkte Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen In- teresse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aus- zugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Be- schwerdeführer einer derart gravierenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden bereits vom Bezirksgericht W. als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die aus- gefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrich- ter das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter, der Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrah- men begangen hat, dem jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ kleiner ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfü- gung aufenthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist so- mit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Auf- enthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum straf- rechtlichen Verschulden (act. 16) sind deshalb unbehelflich. Der guten Ord- nung halber bleibt unter Verweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung von Art. 42 Abs. 1 StGB anzumerken, dass der Aufschub einer bis zu zwei- jährigen Freiheitsstrafe ohnehin nicht für sich allein darauf schliessen lässt, der Strafrichter sei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen. - 11 - 3.2.1.3. 3.2.1.3.1. Aus migrationsrechtlicher Sicht sind in einem zweiten Schritt sämtliche wei- teren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. 3.2.1.1). 3.2.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (Inverkehrbringen von Heroin und Streckmittel) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Banden- mässigkeit) verurteilt. Dieser Schuldspruch erfolgte für folgende Handlun- gen: Der Beschwerdeführer arbeitete von Februar bis September 2014 eng mit einem Albaner zusammen, der von Albanien aus dem Betäubungsmit- telhandel im grossen Stil nachging. Während sein Komplize albanische Läufer anwarb, in die Schweiz entsandte und hier mit Heroin versorgen liess, bestand die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers darin, für diese Läufer Unterkünfte in der Region W. zu organisieren und sie vor Ort zu betreuen. In Absprache mit seinem Komplizen empfing der Beschwerde- führer jeweils die neu angekommenen Läufer, verbrachte sie zu den von ihm angemieteten Unterkünften, von wo aus sie Heroin an einen unbekann- ten Abnehmerkreis verkauften, beschaffte ihnen falsch registrierte SIM- Karten und Gesprächsguthaben, mit denen sie anschliessend Betäubungs- mittelgeschäfte per Mobiltelefon abwickelten, und versorgte sie mit Streck- mittel. Der Beschuldigte wusste jeweils, dass sich die Läufer einzig zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhielten, kannte bzw. ahnte die Art und Menge der Betäubungsmittel und handelte somit vorsätzlich. Er wusste, dass er die Läufer durch die Organisation von Woh- nungen und durch den Verkauf von Streckmittel, falsch registrierten SIM- Karten sowie Gesprächsguthaben bei ihren Vorhaben massgeblich unter- stützte bzw. nahm dies zumindest in Kauf (MI-act. 299 ff.). Auslöser des migrationsrechtlichen Verfahrens bildet somit ein schweres Betäubungs- mitteldelikt. Mit seiner Hilfestellung hat der Beschwerdeführer den Drogen- handel gefördert und ermöglicht; er war bereit, dadurch potenziell die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr zu bringen, und war Teil eines Heroinhändlerrings. Daran ändert auch nichts, wenn er vorbringt, er sei nur in untergeordneter Stellung tätig gewesen und habe niemanden (direkt) in seiner physischen Integrität verletzt (MI-act. 350). Sodann geht weder aus den Akten hervor noch machte Beschwerdeführer geltend, dass er drogenabhängig war; vielmehr delinquierte er offensichtlich allein aus finanziellen Motiven. Weil der Beschwerdeführer diese Einkünfte von min- destens Fr. 15'950.00 sowie jene von mindestens Fr. 800.00 aus seiner Tätigkeit in einem Dart-Club im April 2014 gegenüber der Gemeinde X. wahrheitswidrig verschwiegen hatte, wurden ihm und seiner Familie mindestens Fr. 16'750.00 zu viel an Sozialhilfe ausbezahlt, weshalb er - 12 - auch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wurde (MI- act. 306 f.). Im Übrigen handelt es sich bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie bei Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB gesetz- lich verankerte Anlasstaten, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bun- desgericht bei der Auslegung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu kei- nem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würden, was die Schwere der Geset- zesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2). Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art der vom Beschwerdeführer be- gangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Auf- enthalts in der Schweiz erheblich. 3.2.1.3.3. Der Beschwerdeführer war vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 17. September 2017 37 Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Transportgesetz und Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren ver- urteilt worden (MI-act. 16, 19, 20, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 42, 46, 47, 54 f., 59 f., 61 f., 63 f., 67 f., 69 f., 71 f., 73 f., 80, 90 ff., 103 f., 105 f., 112 f., 116 f., 125 f., 195 f., 199 f., 205 f., 209 f., 219 f., 224 f., 235 f.). Mit der Vorinstanz (act. 5) ist festzustellen, dass er mit seiner Delinquenz und insbesondere aufgrund der sehr grossen Anzahl Delikte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und eine erschreckende Gleichgültig- keit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbarte. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, durch die Häufigkeit der von ihm verübten Delikte sei keine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstanden (MI- act. 350). Demzufolge erhöht sich das öffentliche Interesse an der Entfer- nung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Blick auf seine wieder- holte Delinquenz nochmals weiter. - 13 - 3.2.1.4. 3.2.1.4.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die Taten gestanden und aus- drücklich bereut, weshalb das Verfahren im abgekürzten Verfahren habe erledigt werden können. Deshalb könne von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden, zumal er sein im letzten Strafverfahren zu Protokoll gegebenes Versprechen, dass er inskünftig nicht mehr gegen den Rechts- staat verstossen werde, bis heute eingehalten habe (MI-act. 350). 3.2.1.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut ge- gen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öf- fentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz ent- scheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi- gung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBER- SAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.31). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtspre- chung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten – wie dem Beschwerdeführer – grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der An- wesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungs- gerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht des Kantons Aargau 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfall- gefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des Abkom- mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das - 14 - individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen we- sentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrich- ter (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb). Anders als im Strafrecht (Art. 42 Abs. 1 StGB) wird im Ausländerrecht eine günstige Prognose nicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2019 vom 27. Februar 2020, Erw. 4.2). 3.2.1.4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit den das vorlie- gende Verfahren auslösenden Taten wohlverhalten, ist zunächst festzu- halten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeord- nete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrations- rechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migra- tionsrechtlicher Sanktionen stand. Vorliegend lösten die mit dem Urteil des Bezirksgerichts W. vom 17. September 2019 abgeurteilten Straftaten das migrationsrechtliche Ver- fahren aus. Sie erstreckten sich auf die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 1. Februar 2018 (MI-act. 299 ff.). Somit ist das Verhalten des Beschwerde- führers seit dem 2. Februar 2018 massgebend. Das migrationsrechtliche Verfahren nahm mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2020 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg- weisung aus der Schweiz (MI-act. 324 f.) seinen Anfang. Demzufolge stand der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2018 bis 17. September 2019 unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und anschliessend bis am 17. September 2021 unter jenem der zweijährigen Probezeit sowie seit - 15 - dem 23. Januar 2020 unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfah- rens. Die seit dem Ablauf der Probezeit verstrichene Zeit, aus der keine Straftaten des Beschwerdeführers bekannt sind, ist fraglos zu kurz, um von einem relevanten Wohlverhalten sprechen zu können. 3.2.1.4.4. Konkrete Anhaltspunkte für tätige Reue oder ein damit vergleichbares Mass von Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten, welches mit Blick auf die ihm zu attestierende Rückfallgefahr zu berücksichtigen wäre, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor und lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten gestanden hat und im abgekürzten Verfahren verurteilt werden konnte, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er seine Taten ernsthaft bereuen würde. Das öffentliche Interesse ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidrelevant tiefer zu veranschlagen. 3.2.1.4.5. Insgesamt besteht nach dem Gesagten kein Grund, beim Beschwerde- führer von einem entscheidrelevant reduzierten Rückfallrisiko (siehe vorne Erw. 3.2.1.4.2) auszugehen. Umstände, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass er in absehbarer Zukunft erneut in erheblicher Weise delinquieren wird, sind namentlich auch mit Blick auf seine insgesamt 38 Verurteilungen nicht ersichtlich. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen. 3.2.1.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe, der Art der von ihm begangenen Delikte (Drogenhandel und Sozialhilfebetrug) sowie seiner wiederholten Delinquenz – auch unter Be- rücksichtigung der heute von ihm ausgehenden Rückfallgefahr – ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts be- steht. 3.2.2. Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Entfer- nung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu berücksichtigen, ob die- ser zusätzlich zum Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG noch andere Widerrufsgründe erfüllt hat (vgl. Entscheide des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2, WBE.2020.223 vom 19. März 2021, Erw. II/3.2.2, und WBE.2018.156 vom 12. April 2019, Erw. II/3.2.4). - 16 - 3.2.3. 3.2.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung wi- derrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Per- son, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Kon- kret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit angenommen: - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 16. Januar 2016, Erw. 4.1); - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Vollzie- hungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. Novem- ber 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausfüh- rungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu de- finiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der - 17 - Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eige- nem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellen- wert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bun- desgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entspre- chende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfe- bezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehe- paaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Per- sonen, beschlägt dies nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufs- grunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Fa- milie wird aufkommen können. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zu- kunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, - 18 - Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rah- men der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Ein- kommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteil des Bundesge- richts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen. Anders verhält es sich beispielsweise dann, wenn sich eine betroffene Per- son zwar durch eine Frühpensionierung von der Sozialhilfe lösen konnte, ihren Lebensunterhalt jedoch hauptsächlich durch den Bezug von Ergän- zungsleistungen finanzieren muss. In diesen Fällen kommt den Ergän- zungsleistungen Sozialhilfecharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.3). Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungswi- derruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20; heute AIG]). Bei der Beurteilung, ob bei einer nie- derlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mit- berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsge- mässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlas- sungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Pro- zess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei - 19 - anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei ei- ner niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurückhaltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). 3.2.3.2. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – mit welcher er eine Unterstüt- zungsgemeinschaft bildet – mussten seit 1. Dezember 2005 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistun- gen allein bis zum 3. Dezember 2021 auf Fr. 332'475.65 summierten (act. 38). Aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs er- scheint der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres be- gründet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vermögen gegenwärtig kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit November 2009 ununterbrochen arbeitslos (MI-act. 322). Mindestens seit dem 1. Oktober 2018 ist er gemäss seinem Hausarzt aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig (MI-act. 322, 358, 401; act. 21). Seine Ehefrau ist im Stundenlohn angestellt, arbeitet als Reini- gungsangestellte bei zwei Arbeitgebern wöchentlich insgesamt 15,25 Stun- den und erzielt ein monatliches Einkommen von total Fr. 1'560.00 (act. 39). Damit ist eine dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe keineswegs sicher- gestellt. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erscheint eine definitive Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit äusserst zweifelhaft, wobei sich zudem die hohe Verschuldung – im Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamts X.-Y. vom 23. Dezember 2019 sind nicht getilgte 140 Verlustscheine aus Pfändungen der vorange- gangenen 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 204'159.85 verzeichnet (MI- act. 316 ff.) – negativ auf die Zukunftsprognose auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011, Erw. 2.2). Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. - 20 - 3.2.3.3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung, welches von der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers herrührt, ist zunächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mutmasslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs abzustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorge- abhängigkeit auch in der absehbaren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt, dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, grund- sätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Ausserkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung der betroffe- nen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (vorne Erw. 3.2.3.1). Stützt sich im konkreten Einzelfall die Fest- stellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die be- troffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Per- son vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals gel- tenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbe- stand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Per- son der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Ver- trauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerf- bar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wissen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/ BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsord- nung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations- recht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.). Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichti- gen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. 3.2.3.1). Fälle unverschul- - 21 - deter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bun- desblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2). 3.2.3.4. Wie bereits dargelegt, war der bisherige Sozialhilfebezug des Beschwer- deführers von sehr langer Dauer und – unter Berücksichtigung des Um- stands, dass zwei Erwachsene und zeitweise bis zu drei minderjährige Kin- der unterstützt wurden – von grosser Höhe. Eine dauerhafte Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erscheint aufgrund der gesamten Umstände für die absehbare Zukunft sehr unwahrscheinlich (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.2.3.2). Zwar wird dem Beschwerdeführer seit Oktober 2018 durch seinen Hausarzt attestiert, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (vorne Erw. 3.2.3.2; MI-act. 322, 358, 401; act. 21). Allerdings wies die SVA Aargau seinen Antrag auf Zu- sprechung einer IV-Rente am 13. August 2012 ab (MI-act. 388). Am 1. September 2020 wurde auf ein neuerliches Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers nicht eingetreten, weil dieser nicht hatte nachweisen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung im Jahr 2012 wesentlich verändert hätten (act. 27 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Perspektive als erwerbsfähig eingestuft wird, fällt zu seinen Lasten weiter ins Gewicht, dass in den vorliegenden hausärztlichen Attesten die Arbeitsunfähigkeit jeweils bloss mit "Krankheit" begründet wird. Wie die Vorinstanz zurecht anmerkt (act. 6), ist denn auch bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe hinten Erw. 3.3.4) diesem gänzlich und dauerhaft verunmöglichen würde, zumindest teilweise am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bei ge- samthafter Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gesundheitsbedingt effektiv nicht in der Lage wäre, zumindest im - 22 - Teilzeitpensum zu arbeiten und so die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Fami- lie wenigstens zu reduzieren. Mangels entsprechender Bemühungen muss sich der Beschwerdeführer die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie – jedenfalls zu einem wesentlichen Teil – als schuldhaft vorwerfen lassen. Dies umso mehr, als er sich das Verschulden seiner Ehefrau mit anrechnen lassen muss, und aus den Akten nichts hervorgeht, was diese daran hindern würde, über ihr derzeitiges Pensum von rund 40 % hinaus erwerbs- tätig zu sein. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf- hielt, als er im Dezember 2005 begann, Sozialhilfe zu beziehen. Ent- sprechend galt für ihn die altrechtliche Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG (bzw. die Vorgängerregelung von Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; aufgehoben am 1. Januar 2008]), bis diese am 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzt wurde. Nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 AuG bzw. ANAG ver- mochte die ab dem Jahr 2005 bestehende Sozialhilfeabhängigkeit des Be- schwerdeführers keinen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu be- gründen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbundene Abhängig- keit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für nieder- lassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerin- nen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Ja- nuar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Dem Beschwerdeführer musste also klar sein, dass er sich aus migrationsrecht- licher Sicht fehlverhielt bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht eine Ver- haltensänderung von ihm erwartet wurde. Bis zum Zeitpunkt, als Art. 63 Abs. 2 AuG ausser Kraft gesetzt wurde, konnte er aufgrund dieser Ge- setzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde. Seine Sozialhil- feabhängigkeit ab dem Jahr 2005 kann ihm deshalb für die Zeit bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden wie für die Zeit nach dem 1. Januar 2019, als ihm bewusst sein musste, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzt. 3.2.3.5. Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu- sätzlich zum Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG auch den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängig- keit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, unter Berücksichtigung aller - 23 - relevanten Aspekte zu einer erheblichen Erhöhung des öffentlichen Inte- resses (siehe vorne Erw. 3.2.2). Massgebend für diese Beurteilung ist die nach dem 1. Januar 2019 unverändert fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit, welche bis heute andauert und deren Beendigung für die absehbare Zu- kunft nicht zu erwarten ist. 3.2.4. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Schulden – welche sich per 23. Dezember 2019 auf 140 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamt- betrag von Fr. 204'159.85 beliefen (siehe vorne lit. A) – mutwillig angehäuft und dadurch auch den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat, kann vorliegend offenbleiben. Zwar ist entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz (act. 4) der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung – wenn er durch mutwillige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfüllt wird – nicht subsidiär zum Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe. Vielmehr können unter entsprechenden Umständen beide Widerrufsgründe nebeneinander erfüllt sein, wodurch sich, gegebenenfalls, das öffentliche Interesse an auf- enthaltsbeendenden Massnahmen erhöht (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.14 vom 30. Juni 2021, Erw. II/3.2.2). Wie die nachstehen- den Erwägungen zeigen, überwiegt jedoch im vorliegenden Fall das öffent- liche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen privates Interesse am weiteren Verbleib auch ungeachtet einer allfälligen zusätzlichen Erhöhung des öffentlichen Interesses wegen Vorliegens eines weiteren Widerrufsgrunds. 3.2.5. Insgesamt ergibt sich ein äusserst grosses öffentliches Interesse am Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an sei- ner Wegweisung aus der Schweiz. Massgebend für diese Beurteilung ist die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Sozialhilfebetrugs, das darin zum Ausdruck kommende schwe- re Verschulden des Beschwerdeführers, die weiteren 37 Verurteilungen so- wie die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. 3.3. 3.3.1. Dem festgestellten äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib ge- genüberzustellen. - 24 - Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – nament- lich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthalts- dauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entspre- chenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwar- tende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 3.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Februar 1988 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz ein, womit er – unter Berücksichtigung des vom 1. Februar 2018 bis 11. Juli 2018 erstandenen Freiheitsentzugs (MI-act. 298) – seit mittlerweile 33 ½ Jahren in der Schweiz lebt. - 25 - Diese sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse schliessen. Angesichts seiner rechtmässigen Aufent- haltsdauer von über zehn Jahren kann sich der Beschwerdeführer grund- sätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert. 3.3.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz kam, ab diesem Zeitpunkt hier die Schule besuchte (MI-act. 350) und als Lagerist tätig war (MI-act. 17 f., 40), ist davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache und die Schweizer Mundart beherrscht (MI-act. 350; vgl. auch MI-act. 87: "Sprache Einvernahme Schweizerdeutsch"). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen. 3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz verbrachten Jugend- und Adoleszenzzeit hier über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern er – abgesehen von seiner Familie (siehe hinten Erw. 3.3.3) – in der Schweiz überdurchschnittlich kulturell ein- gebunden wäre oder enge Beziehungen pflegen würde, ist jedoch nicht er- sichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, was aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangel- haften Integration auszugehen. 3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die obligatorische Schule eine berufliche Ausbildung absolviert hätte, hat er nicht geltend gemacht - 26 - und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss den Kopien seiner Nie- derlassungsbewilligung war er ab Juni 1993 als Autoservicemann bzw. Au- tomechaniker (MI-act. 9, 11) sowie ab Juli 1999 als Lagerist tätig (MI- act. 17 f.). Zuletzt war der Beschwerdeführer im November 2009 erwerbs- tätig. Seit Dezember 2005 werden er und seine Familie von der Gemeinde X. mit materieller Hilfe unterstützt (MI-act. 322 f.; act. 38). Nach eigenen Angaben hinderten ihn schwere Krankheiten bis heute an der Ausübung einer geregelten Tätigkeit (MI-act. 351). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Beschwer- deführer in der Schweiz entsprechend seiner sehr langen Aufenthaltsdauer beruflich integriert ist. Vielmehr ist in Relation zur Aufenthaltsdauer von einer klar mangelhaften beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Weg- weisung aus der Schweiz denn auch kein gefestigtes Arbeitsumfeld auf- geben. 3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Der Beschwerdeführer bezog von Dezember 2005 bis 3. Dezember 2021 insgesamt Fr. 332'475.65 Sozialhilfe (act. 38). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts X.-Y. erwirkte er vom 13. Januar 2015 bis 23. Dezember 2019 total 49 Betreibungen, hauptsächlich für Forderungen der Krankenkasse und der öffentlichen Hand. Überdies wurden nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 204'159.85 verzeichnet (MI-act. 316 ff.). Demnach ist mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in wirtschaftli- cher Hinsicht von einer klar mangelhaften Integration des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz auszugehen. 3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht zwar normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, jedoch liegt in sozia- ler und kultureller lediglich eine eher mangelhafte sowie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sogar eine klar mangelhafte Integration vor. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei er- folgte Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem bestenfalls grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. - 27 - 3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinats- beziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. er- wachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeits- verhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der be- troffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. März 1993 mit einer nordmazedoni- schen Staatsangehörigen verheiratet, welche zwei Monate später im Rah- men des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz übersiedelte. Das Ehe- paar hat drei gemeinsame, heute erwachsene Kinder, die ebenfalls nord- mazedonische Staatsangehörige sind. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (siehe zum Ganzen vorne lit. A). 3.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiter- hin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensicht- lich. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ehe- frau ihrerseits seit nunmehr 29 Jahren in der Schweiz lebt. Infolge dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist, unabhängig von individuell-konkreten In- tegrationsaspekten, der weitere Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz durch ihren grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens ge- mäss Art. 8 EMRK geschützt (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Daraus erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres sehr langen ord- nungsgemässen Aufenthalts über eine enge, zumal grundrechtlich ge- schützte, Bindung zur Schweiz verfügt. Angesichts dieser engen Bindung ist ihr, ähnlich wie einer Schweizerin oder einem Schweizer, nicht ohne weiteres zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenle- bens mit dem Beschwerdeführer nach Nordmazedonien zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehe- frau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. - 28 - 3.3.3.4. Hinsichtlich seiner drei erwachsenen Kinder bringt der Beschwerdeführer vor, der eine Sohn (D.) lebe noch mit ihm und seiner Ehefrau zusammen, während der andere Sohn (C.) infolge hirnorganischer Schädigungen unter der Woche in einem Pflegeheim untergebracht sei. Es sei aktenkundig und entspreche dem wissenschaftlichen Kenntnisstand, dass der behinderte Sohn auf seinen Vater in sehr starkem Ausmass emotionell angewiesen sei und auch einen Grossteil der Wochenenden bei seinen Eltern verbringe. Eine stabile Lebenssituation sei gerade bei diesen Personen sehr wichtig (act. 17). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt für sich allein genommen kein besonderes, über nor- male gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung begründet. Die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise ein Anwesenheits- recht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürf- nissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen- den Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtig- ten Eltern angewiesen ist, oder bei einem schwerwiegend erkrankten El- ternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsbe- rechtigten Angehörigen geleistet werden kann. Liegt kein derartiges Ab- hängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018, Erw. 4.4.2, und 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Der Umstand, dass der heute 19 Jahre alte Sohn D. beim Beschwerde- führer und seiner Ehefrau wohnt, vermag demnach kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zu begründen. Bei der 25-jährigen Tochter B., die seit dem 17. Januar 2021 nicht mehr bei ihren Eltern lebt (act. 38), bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein solches Abhängigkeitsverhältnis. Auch in Bezug auf den 23-jährigen, schwer behinderten Sohn C. ist schliesslich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne zu verneinen, lebt er doch unter der Woche in einem Pflegeheim und nur an den Wochenenden sowie während der Ferien bei seinen Eltern (MI- act. 310), womit offensichtlich ist, dass seine hauptsächliche Betreuung nicht nur durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geleistet werden kann. Gleichwohl gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung seine Beziehung zu seinem behinderten Sohn, für - 29 - welchen er eine zentrale Bezugsperson ist (MI-act. 351), nur unter er- schwerten Bedingungen weiterführen könnte. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass C. in der Schweiz weiterhin professionell betreut werden könnte und hier über weitere Angehörige verfügt. Die nach dem Gesagten enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen, behinderten Sohn C. ist bei der Bemessung des privaten Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz entsprechend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die aufgrund der fortbestehenden Haushaltsgemeinschaft anzuneh- mende enge Beziehung zu seinem volljährigen Sohn D. sowie die Be- ziehung zu seiner volljährigen Tochter B.. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter geltend macht, welches dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung entgegenstünde, und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Die Bindung zu seiner Mutter kann er besuchsweise und über die traditio- nellen und neuen Kommunikationsformen auch von Nordmazedonien aus aufrechterhalten. 3.3.3.5. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen – insbesondere seiner Ehefrau und seines behinder- ten Sohnes – in der Schweiz insgesamt ein erheblich erhöhtes privates In- teresse an einem weiteren Verbleib. 3.3.4. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit vielen Jahren gesund- heitliche Probleme. Vor 30 bis 40 Jahren musste er sich einer Nierenope- ration unterziehen (MI-act. 388). Zuletzt wurden bei ihm Adipositas mit as- soziierten Erkrankungen (Gicht, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie mit Hypercholesterinämie und leichter Hypertriglyzeri- dämie, Proteinurie), ein Status nach einem Harnleitereingriff (Urethrozys- tonephrostomie), chronische Urat-Arthropathie, Vitamin-D-Mangel, Fol- säure-Mangel, Schlafapnoesyndrom und Vitamin-B12-Mangel diagnosti- ziert (MI-act. 361 ff.; act. 39). Der Beschwerdeführer litt im Wesentlichen an starkem Übergewicht mit Folgebeschwerden und wurde deswegen am 8. Dezember 2017 einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie unterzo- gen (MI-act. 373 f.). Die Entfernung eines Teils des Magens führte beim Beschwerdeführer in der Folge zu einer erheblichen Gewichtsabnahme, wobei er immer noch übergewichtig ist. Letzteres führt er selbst auf man- gelnde sportliche Betätigung zurück. Er betrachtet sich dennoch als arbeits- unfähig. Konsultationen bei Fachärzten scheint er häufig zu versäumen. Er wünschte weder eine Ernährungsberatung noch nahm er Multivitaminprä- parate zu sich (MI-act. 361 f.). Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren stark übergewichtig, was für ihn ein hinreichender Grund zu sein scheint, - 30 - keiner Arbeit nachzugehen und seit Dezember 2005 Sozialhilfe zu bezie- hen (MI-act. 322 f.; act. 38). Die SVA Aargau trat auf sein am 24. Februar 2020 erneut gestelltes Begehren um Zusprechung einer IV-Rente mit Ver- fügung vom 1. September 2020 nicht ein, da sich die tatsächlichen Verhält- nisse seit der am 9. Oktober 2012 erfolgten Abweisung seines Leistungs- begehrens nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (act. 28 f.). Sein Gesundheitszustand hinderte ihn überdies nicht da- ran, mit seiner Familie häufige Auslandreisen zu unternehmen (MI- act. 310). Inwiefern sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht dar- gelegt und ist auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass die me- dizinische Versorgung in Nordmazedonien ausserhalb der grösseren Städte beschränkt ist (vgl. www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html), ist ihm wegen der dargelegten gesundheitlichen Probleme bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zu attestieren. 3.4. 3.4.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.4.2. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – 1975 im heutigen Nord- mazedonien geboren und dort aufgewachsen, bis er im Februar 1988 im Alter von zwölf Jahren über den Familiennachzug in die Schweiz gelangte. Seine Eltern stammen ebenso aus Nordmazedonien wie seine Ehefrau (MI- act. 5; act. 1). Unbestrittenermassen hat er zudem immer noch Kontakte in sein Heimatland (act. 18), wo er sich mit seiner Familie auch oft aufhält (MI- act. 310, 414). Deshalb ist davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Kultur immer noch vertraut ist. Mithin ist nicht damit zu rechnen, dass ihm bei einer Wegweisung aus der Schweiz die kulturelle Reintegration in Nord- mazedonien nennenswerte Probleme bereiten würde. 3.4.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Inte- grationschancen der betroffenen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Per- son der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. - 31 - Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben neben Schweizer- deutsch auch seine Muttersprache Albanisch (MI-act. 82, 131, 154, 244, 253), die in Nordmazedonien zweite Amtssprache ist. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass er sich in Nordmazedonien sprachlich problemlos zurechtfinden wird. Somit ist in sprachlicher Hinsicht ebenfalls von guten Reintegrationschancen in seinem Heimatland auszugehen. 3.4.4. Bezüglich der sozialen Wiedereingliederungschancen im Heimatland ist aufgrund der bereits in Erw. 3.4.2 dargelegten Umstände davon auszuge- hen, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes nach wie vor vertraut und seine Wiedereingliederungschancen in die heimatliche Gesell- schaft deshalb intakt sind. Auch wenn er sein Beziehungsumfeld neu auf- bauen müsste, ist folglich nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf unüberwindbare soziale Reintegrationsschwierigkei- ten stossen würde. 3.4.5. Der Beschwerdeführer wird seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen (vgl. dazu Erw. 3.3.2.5) auch in seinem Heimatland verwerten können, sofern er den Willen aufbringt, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, und es ist nicht ersichtlich, dass der beruflichen Eingliederung in Nordmazedonien unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden. Seine Chancen, sich in den heimatlichen Arbeitsmarkt einzugliedern und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, sind damit – selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschafts- lage und allfälliger Startschwierigkeiten – grundsätzlich intakt. 3.4.6. Was sodann die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland angeht, be- steht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Nordmazedonien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zudem gilt Nordmazedonien ge- mäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311; Stand 1. Januar 2022) als verfolgungssi- cherer Herkunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhan- den, dass dem Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung drohen würde. 3.4.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Wiedereingliederung in Nordmazedonien den Beschwerdeführer vor keine unüberwindbaren Hindernisse stellen, wenngleich seine Eingliederung aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters insbesondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht sicherlich nicht - 32 - einfach werden dürfte. Es ist ihm diesbezüglich bestenfalls ein leicht erhöh- tes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.8. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz bes- tenfalls grosse private Interesse aufgrund seiner familiären Situation sowie, jeweils leicht, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der zu seinen Gunsten anzunehmenden beruflich-wirtschaftlichen Reintegrations- schwierigkeiten im Heimatland und ist insgesamt als sehr gross zu qualifi- zieren. 3.5. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und priva- ten Interessen steht dem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein sehr grosses pri- vates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegenüber. Der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwer- deführers erweisen sich deshalb nach nationalem Recht als zulässig und insbesondere als verhältnismässig. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entspre- chend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Aufgrund des über 33-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.2.2) ist, unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten, davon auszu- gehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei- sung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.5). Wie aus den obigen Erwägungen weiter hervorgeht, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar, mit diesem nach Nordmazedonien zu übersiedeln (Erw. 3.3.3.3). Im Hinblick auf die Beziehung zwischen den - 33 - Eheleuten tangieren demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das ge- schützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.5). Zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen drei erwachsenen Kindern ist derweil kein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich, namentlich auch nicht zwischen ihm und seinem behin- derten Sohn C. (siehe vorne Erw. 3.3.3.4). Bezüglich der Kinder ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich nicht tangiert. Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff vor, wäre dieser wiederum durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und somit nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (siehe oben). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 5. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut- bar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prü- fen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise, aufgrund derer sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweisen könnte. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nach- - 34 - dem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenste- hen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 7. An diesem Ergebnis vermöchte eine psychologische Begutachtung des be- hinderten Sohnes des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die besonde- ren Bedürfnisse des Sohnes und dessen Beziehung zum Beschwerdefüh- rer sowie die mutmasslichen Auswirkungen einer Trennung für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, wurden vorne in Erw. 3.3.3.4) beurteilt und in der Interessenabwägung berücksichtigt. Des- halb erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines psychologischen Gutachtens. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschä- digung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 36 f.). Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltli- chen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzah- lung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltli- chen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. - 35 - Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 522.00, gesamthaft Fr. 1'722.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration Mitteilung an: die Obergerichtskasse - 36 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe