1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Regierungsrats vom 17. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Modellfluggruppe K. und dem Gemeinderat Möhlin deren Parteikosten in Höhe von je Fr. 3'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 861.00, insgesamt Fr. 5'361.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.