Die Schwierigkeit des Falles war mittel. Der mutmassliche Aufwand war hoch, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass keine Verhandlung durchgeführt wurde und der Rechtsvertreter die Beschwerdegegnerin bereits vor Vorinstanz vertrat, womit er bezüglich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte. Insgesamt erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'800.00 sachgerecht. - 37 - 3. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist angesichts des nahezu vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (vgl. soeben Erw. III/1.2 und 2.2) nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: