2.2. Analog zur Verfahrenskostenregelung (Erw. III/1.2) sind die Beschwerdeführer auch bei der Verlegung der Parteikosten als unterliegend anzusehen. Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Der Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG), welcher obsiegt, war vor Verwaltungsgericht zwar ebenfalls anwaltlich vertreten, er verzichtete jedoch darauf, eine Beschwerdeantwort zu erstatten. Dem Gemeinderat entstanden keine nennenswerten Aufwendungen, weshalb kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht.