Gemessen am Hauptantrag – dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1) – sowie am Gesamtaufwand des Beschwerdeverfahrens, ist das Obsiegen als geringfügig einzustufen, weshalb es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt. Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich von den Beschwerdeführern zu bezahlen.