1.2. Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde unterliegen die Beschwerdeführer nahezu vollständig. Sie obsiegen nur im Sub-Eventualpunkt (Rechtsbegehren Ziffer 3), indem die Parteikostenentschädigung des Gemeinderats von Fr. 4'000.00 auf Fr. 3'000.00 herabzusetzen ist. Gemessen am Hauptantrag – dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1) – sowie am Gesamtaufwand des Beschwerdeverfahrens, ist das Obsiegen als geringfügig einzustufen, weshalb es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt.