7. Zusammenfassend ist die Beschwerde grösstenteils unbegründet. Sie ist lediglich dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdeführer dem Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (anstatt Fr. 4'000.00) zu ersetzen haben. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).