6. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik schliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe in der Beschwerdeantwort die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt (Replik, S. 6), geht der Einwand fehl. Die sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ableitende Begründungspflicht gilt für Entscheide bzw. Urteile, nicht jedoch für Rechtsschriften (wie z.B. eine Beschwerdeantwort der Vorinstanz). Die Vorinstanz kam - 35 -