5. In Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenpunkt bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Modellfluggruppe im Unterschied zum Rechtsvertreter des Gemeinderats bereits im Einwendungsverfahren beteiligt gewesen sei, weshalb sein Honorar um einen Viertel gekürzt werde. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass auch der Rechtsvertreter des Gemeinderats im Einwendungsverfahren beteiligt gewesen sei, weshalb auch sein Honorar entsprechend hätte gekürzt werden müssen (Beschwerde, S. 30). Dieser Einwand trifft zu (siehe kommunale Vorakten, Beilage 19; Eingabe Gemeinderat vom 3. Juni 2021;