Im Sinne des Boden- und Landschaftsschutzes besteht ein hohes öffentliches Interesse, dass für den Modellflugplatz ausserhalb der Bauzone keine neuen befestigten Parkfelder angelegt werden. Es erscheint deshalb angezeigt bzw. erforderlich, wenn in dieser speziellen Konstellation die Parkplatzerstellungspflicht relativiert (vgl. § 55 Abs. 3 BauG) und von den Modellflugpiloten erwartet wird, dass sie ihre Fahrzeuge möglichst auf bestehenden befestigten Abstellflächen in der Umgebung parkieren und von dort aus den Modellflugplatz zu Fuss aufsuchen. Die gepachtete Wiese mit dem ausgewiesenen Parkbereich ist zu schonen bzw. nur bei schönem und trockenem Wetter zu benutzen.