531, 532 und 535; kommunale Akten, Beilagen 18 und 20; Flugplatzreglement, S. 12 ff.). Beim Modellflugplatz handelt es sich um eine negativ standortgebundene (zonenwidrige) Baute bzw. Anlage ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone), weshalb dem öffentlichen Interesse geeignete Kulturlandflächen und naturnahe Landschaften zu erhalten, d.h. die Landschaft zu schonen (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG), hier besonderes Gewicht zukommt. Im Sinne des Boden- und Landschaftsschutzes besteht ein hohes öffentliches Interesse, dass für den Modellflugplatz ausserhalb der Bauzone keine neuen befestigten Parkfelder angelegt werden.