Das bereits im Baugebiet zu beachtende Interesse, dass Parkfelder möglichst wenig Land beanspruchten, sei ausserhalb der Bauzonen noch verstärkt zu beachten, solle doch nach den Planungsgrundsätzen des RPG die Landschaft möglichst geschont, insbesondere naturnah und als Kulturland für die Landwirtschaft erhalten werden (Art. 3 Abs. 2 RPG). Schon bei zonenkonformen und noch vielmehr bei standortgebundenen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sei deshalb die Notwendigkeit der Schaffung von befestigten Fahrzeugabstellplätzen kritisch zu prüfen und Bewilligungen seien zurückhaltend zu erteilen.